Tierzuchtangelegenheiten

Informationen an die Besamungsstationen und Samendepots für Pferde und an die Pferdezüchter zur Dokumentationspflicht nach dem Tierzuchtgesetz und der Samenverordnung

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Der Einsatz der künstlichen Besamung ist in der Pferdezucht weit verbreitet. Die Samenbestellung bei einer Besamungsstation oder einem Samendepot ist dabei unumgänglich. Im Bereich der Besamung sind dabei tierzuchtrechtliche Vorgaben zu beachten, die sowohl die Zulassung einer Station oder eines Samendepots vor dem Tätigwerden als auch die anschließende Arbeit als Besamungsstation bzw. Samendepot betreffen. Ebenfalls sind sowohl der Samenverwender als auch der Stutenhalter zur Einhaltung rechtlicher Bestimmungen verpflichtet. 

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PferdeUlrike Struck
Tierzuchtrechtliche Vorgaben für Besamungsstationen und Samendepots

Die Besamungsstationen und Samendepots werden auf der Grundlage des Tierzuchtgesetzes und der Samenverordnung routinemäßig von den zuständigen Behörden (in Niedersachsen durch die Landwirtschaftskammer) kontrolliert. Bei diesen Überwachungen wird manchmal festgestellt, dass die erforderlichen Dokumentationen Lücken aufweisen.

Die Besamungsstationen sind gesetzlich u. a. zur Dokumentation der Samengewinnung und -abgabe verpflichtet. Letzteres gilt auch für Samendepots. Zur Abgabe von Samenportionen erstellen die Besamungsstationen und die Samendepots Samenversand- und –verwendungsnachweise. Dabei wird das Datum der Abgabe, die Rasse, die Lebensnummer (Zuchtbuchnummer) und der Name des Hengstes, das Gewinnungsdatum, die Anzahl der Samenportionen und die Kennzeichnungs-/Veterinärkontrollnummer der herstellenden Station dokumentiert. Des Weiteren müssen die Besamungsstation bzw. das Samendepot den Namen und die Anschrift des Empfängers und den Namen und die Anschrift des Samenverwenders dokumentieren. Samen darf nur von Tierärzten, Fachagrarwirten für Besamungswesen und Besamungsbeauftragten (Besamungstechnikern) im Auftrag von Besamungsstationen oder Samendepots sowie von Eigenbestandsbesamern verwendet werden. Zur Wahrung ihrer Sorgfaltspflicht müssen die Besamungsstationen und die Samendepots VOR der Versendung der Samenportion mit dem Samenverwender einen Vertrag über die Verwendung von Samen abschließen sowie bei Eigenbestandsbesamern die Qualifikation in Kopie einfordern. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre in der Besamungsstation bzw. dem Samendepot aufzubewahren.

Aufzeichnungspflichten der Pferdezüchter und Samenverwender

Auch der Verwender der Samenportion hat unverzüglich seine Aufzeichnungspflicht zu erfüllen. Vom Verwender muss die Kennzeichnungs-/Veterinärkontrollnummer oder der Name der Besamungsstation oder des Samendepots, von der bzw. von dem der Samen abgegeben wurde, die Rasse, die Lebensnummer (Zuchtbuchnummer) und der Name des Hengstes, das Gewinnungsdatum der Samenportion, die Kennzeichnungs-/Veterinärkontrollnummer der herstellenden Station, der Name des Verwenders und der Name und die Anschrift des Betriebes des Tierhalters, in dem der Samen verwendet worden ist, dokumentiert werden. Da es sich bei den zu besamenden Stuten in der Regel um Zuchttiere handelt, hat der Verwender zusätzlich die Lebensnummer (Zuchtbuchnummer) der Stute aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen durch den Verwender sind mindestens drei Jahre vom Stutenhalter aufzubewahren.

Eine unvollständige Dokumentation des Verwenders kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit aufweisen. Das Tierzuchtgesetz lässt für diese Ordnungswidrigkeiten Geldbußen bis zu 20.000 Euro zu.

Bei den Überwachungen der Besamungsstationen und der Samendepots durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen wird leider vereinzelt festgestellt, dass bei der Samenbestellung durch den Stutenbesitzer der Name und somit auch die Anschrift des Verwenders nicht angegeben werden. Der vor der Versendung des Samens unterzeichnete Vertrag mit dem Verwender oder die erforderliche Kopie der Qualifikation vom Eigenbestandsbesamer werden in einzelnen Fällen der Besamungsstation oder dem Samendepot nicht rechtzeitig zugesendet. Es kommt auch vor, dass der Samenverwendungsnachweis zwar zurückgesendet wird, aber zuvor nicht vom Verwender ausgefüllt und unterschrieben wurde. Die Unterschrift des Verwenders sollte leserlich oder durch einen Stempel ergänzt werden, so dass eine Zuordnung zum angegebenen Verwender möglich ist.

Es wird nochmals eindringlich darauf hingewiesen, dass die Dokumentationen nach geltendem Recht von allen an der Besamung beteiligten Personen eingehalten werden müssen.

Für Fragen steht Ihnen die jeweils zuständige Behörde (in Niedersachsen die Landwirtschaftskammer) zur Verfügung.